Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. April 2015
§ 278
§ 278 – Gruppenstruktur
Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften veröffentlichen jährlich die rechtliche Struktur und die Governance- und Organisationsstruktur auf Gruppenebene einschließlich einer Beschreibung der zu der Gruppe gehörenden Tochtergesellschaften, wichtigen verbundenen Unternehmen und bedeutenden Zweigniederlassungen.
Kurz erklärt
- Versicherungsunternehmen müssen jährlich ihre rechtliche Struktur veröffentlichen.
- Dazu gehört die Governance- und Organisationsstruktur auf Gruppenebene.
- Es wird eine Beschreibung der Tochtergesellschaften bereitgestellt.
- Wichtige verbundene Unternehmen müssen ebenfalls aufgeführt werden.
- Bedeutende Zweigniederlassungen sind Teil der Veröffentlichung.